Alle Schäden sind sofort dem Hauswart zu melden. Nach Feuer, Wasser, Hagel, Sturm, Erdbeben oder Vandalenakten wird, unabhängig von der Grösse des Schadens, der Raum mit dem Geld der Gebäudeversicherung, wie von der Versicherung vorgesehen, wieder gleichwertig wiederhergestellt. Verzichtet der TräVe auf den Wiederaufbau oder sieht er eine ganz andere Raumaufteilung vor, ist der Mieter für seine belegbaren und vom TräVe bewilligten Investitionen zu entschädigen.
- 1.0. Vorwort
- 1. Die Kulturfabrik Wetzikon – ein Überblick
- 2. Die Liegenschaft und die verschiedenen Räume
- 3. Die operative Organisation der Kulturfabrik
- 4. Mitgliedschaft im Verein Trägerschaft
- 5. Arbeiten in der Kulti - Pflichtenhefte
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6. Wohnen und Wirken in der Kulti - Mietwesen
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6.1. Vermietung von Mietobjekten
- 6.1.01. Ausschreibung von Mietobjekten
- 6.1.02. Anforderungen an MietbewerberInnen
- 6.1.03. Aufnahme-Prozedere
- 6.1.04. Götti-Begleitung für NeumieterInnen
- 6.1.05. Info-Mäppli für NeumieterInnen
- 6.1.06. Mietvertrag
- 6.1.07. Übernahme von Mietobjekten
- 6.1.08. Anmelden
- 6.1.09. Untermiete
- 6.1.10. Nutzungszweck von gemieteten Räumen
- 6.1.11. Sorgfaltspflicht
- 6.1.12. Ein- und Umbauten
- 6.1.13. Investitionen
- 6.1.14. Wertvermehrung
- 6.1.15. Schadensfall
- 6.2. Mietzins
- 6.3. Mahnwesen/Betreibungen/Kündigung
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6.1. Vermietung von Mietobjekten
- 7. Austausch in der Kulti – Kommunikationsgefässe
- 8. Handeln in schwierigen Situationen - Verwarnung und Hausverbote
- 9. Finanzen