6.1.13. Investitionen

Gespeichert von Schuefi am Di., 06.10.2020 - 08:11

Der Mieter hat bei Auflösung des Mietverhältnisses keinen Anspruch auf Entschädigungen für Ein- und Ausbauten, dies gilt auch, wenn diese von der Vermieterin bewilligt wurden, ausser es wurde bei der Bewilligung ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Soll sich der TräVe finanziell beteiligen, hat dies in der Regel eine Mieterhöhung zur Folge.