5.1.9. Gastwirtschafts-Patent-InhaberIn

Gespeichert von Schuefi am Di., 06.10.2020 - 07:35

Aufgaben des Patentinhabenden

§ Pflege von Aussenbeziehungen.

§ Als Ansprechpartner für Betreibende des öffentlichen Teils, Behörden, Nachabern und Bewohnende zur Verfügung stehen.

§ Pflege des Kontakts zu Göttis von jeweiligen Events und Veranstaltenden.

§ Zusammenarbeit mit dem Sicherheitspersonal.

§ Teilnahme an VVs und Verwaltungssitzungen.

§ Wahrnehmung der Hygienevorschriften und Überprüfung deren Einhaltung.

§ Sicherstellung der Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften (siehe unten).

§ Wahrnehmung der Verantwortung für das Verhalten von im Betreib tätigen Personen.

§ Kontrolle der Nachtruhe-Einhaltung.

§ Haftung für die Einhaltung unten aufgeführter gesetzlicher Vorschriften.

§ Kontrolle der Hausordnung-Einhaltung.

§ Teilnahme im Suchtpräventionsverein ZO.

§ Führen einer Buchhaltung inkl. Erfassung der verkauften Alkoholmenge.

§ Kenntnisse über Hygiene und weitere für das Patent erforderlichen Bereiche erarbeiten und à jour halten.

§ Führen eines Arbeitsstundenkontos.

§ Stellvertretung bei Abwesenheit organisieren.

Gesetzliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betriebsführungspatent

§ Arbeitsschutz / Haftpflicht

§ Hygienevorschriften

§ Betriebsicherheit

§ Feuerpolizeiliche Vorschriften

§ Laser- und Lärmschutzverordnung

§ Passivrauchschutz

§ Jugendschutz

§ Lebensmittelverordnung

 

Rechte im Zusammenhang mit dem Betriebsführungspatent 

§ Der Träve zahlt dem Patentinhabenden Haftpflichts- und Rechtsschutzversicherung.

§ Allfällige nicht selber verschuldete Bussen und Kosten im Zusammenhang mit dem Betriebsführungspatent werden vom Träve übernommen.

§ Weisungsrecht gegenüber Gästen, Bewohnenden und allen auf dem Kulti-Gelände anwesenden Personen.

§ Aussprechen von Hausverboten.

§ Der Patentinhabende erhält einen Pauschallohn von CHF 350.00 pro Monat. Dies entspricht 10 Arbeitsstunden. Zusätzlich führt der Patentinhabende ein Protokoll über seine effektiv geleisteten Stunden und legt dieser der Verwaltung vor. Halbjährlich wird der Pauschallohn mit den real geleisteten Arbeitsstunden verglichen und bei Bedarf angepasst.

§ Die Teilnahme an Kulti-Sitzungen gilt nicht als Arbeitszeit.

Sanktionen

§ Bei wiederholter Nichtbefolgung der oben genannten Vorschriften kann der Patentinhabende dem Fehlbaren das Nutzungsrecht für die betreffenden Räumlichkeiten entziehen (befristet oder unbefristet je nach Schweregrad). 

§ Im Extremfall kann der Patentinhabende ein Hausverbot aussprechen.

§ Der Patentinhabende kann bei Schwierigkeiten auf die Unterstützung der Verwaltung zurückgreifen.

Massnahmen bei Missbrauch des Betriebsführungspatents 

§ Wenn der Patentinhabende die Rechte im Zusammenhang mit dem Betriebsführungspatent missbraucht oder die Pflichten nicht einhält, wird ihm durch die VV das Patentinhaberschaft entzogen.

§ Entstehen im Zusammenhang mit dem Missbrauch des Patents Kosten, sind diese vom Patentinhabenden zu begleichen.