2.6. Nutzung der öffentlichen Räume

Gespeichert von Schuefi am Do., 20.08.2020 - 00:55

  • Auf die Nachbarn ist Rücksicht zu nehmen (Lärm, Müll etc.). Auch die Parkplätze bei der BMW-Garage sind im Falle einer Benutzung zu Beaufsichtigen und sauber zu halten.
  • Die Veranstaltenden sind während der Öffnungszeit (oder Party) für den Zustand von WC und Foyer verantwortlich. Nicht geleistete Dienste werden ihnen nach Aufwand verrechnet.
  • Die Veranstaltenden haben die Pflicht, jeglichen Drogenhandel auf dem ganzen Gelände, insbesondere Beiz, Foyer und auf der Rampe und Feuerstelle zu unterbinden. Sie erhalten vom TräVe die nötige Unterstützung.
  • Bei grösseren Veranstaltungen (ab 100 Gästen) ist eine professionelle Security zu organisieren. Die Konditionen sind im Hallenfremdvermietungsvertrag geregelt.
  • Die Veranstaltenden haften für die Schäden, die ihre Gäste auf dem Gelände anrichten. Die Haftpflicht ist ebenfalls im Hallenfremdvermietungsvertrag geregelt. 
  • Die Veranstaltenden unterscheiden zwischen öffentlichem und privatem Raum: keine Gäste im Innenhof, im Gemeinschaftsbad, in der Küche, auf dem Wiesli und an der Wagenstrasse.
  • Die öffentlichen Räume dürfen nicht als private «Wohnzimmer» benutzt werden.
  • Die Zuständigkeit für Kostenübernahme bei allfälligen Reparaturen der Infrastruktur wird fallweise an der Verwaltungssitzung besprochen.
  • Der TräVe hat das Recht, die Räume bei entsprechender Voranmeldung für Veranstaltungen unentgeltlich zu nutzen; zum Beispiel Vollversammlungen in der Beiz, Veranstaltungen in der Halle, Brunch in der KoKo etc.
  • Die Mietenden der öffentlichen Räume sind im Bedarfsfall verpflichtet, über ihre Einnahmen und Ausgaben gegenüber dem TräVe Auskunft zu geben. Ab einem Umsatz von Fr. 100'000 muss eine unabhängige Revision die Buchhaltung prüfen.